a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdegegnerinnen bringen vor, der Beschwerdeführer könne nach Art. 40 Abs. 2 BauG im Beschwerdeverfahren nur rügen, was er schon in der Einsprache vorgebracht habe. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Sie beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. c) Dem Antrag der Beschwerdegegnerinnen auf Nichteintreten kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass das Geltendmachen von nicht bereits in der Einsprache