4. Im Sommer 2012 reichten die Beschwerdegegnerinnen bei der Gemeinde ein Projektänderungsgesuch ein. Dies sah nordseitig beim Anschluss des Dachs und der Fassade an die Nachbarliegenschaft F.________gasse 8 (Parzelle Nr. I.________) eine Änderung vor. Die Gemeinde behandelte das Vorhaben im Verfahren der kleinen Baubewilligung gemäss Art. 27 BewD1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 Einsprache. In der Folge teilte Herr H.________ der Gemeinde im Namen der Beschwerdegegnerinnen den Verzicht auf die Änderung mit. Im Schreiben vom 25. Oktober 2012 hielt er fest, das Bauvorhaben werde nächstes Jahr gemäss der Baubewilligung vom 9. Dezember 2010 ausgeführt.