Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Einsprache legitimiert war. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf seine Einsprache eingetreten. Auch für eine Beschwerde gegen das Bauvorhaben an sich fehlt ihm die Legitimation. Auf die materiellen Rügen ist nicht einzutreten. 3. Ergebnis und Kosten