Eine Konkurrenzsituation bzw. ein Interesse an einer Zusammenarbeit im Rahmen einer Konzernierung begründet nach dem Gesagten keine Legitimation. Auch wenn der Beschwerdeführer an der Beschwerdegegnerin offenbar ein besonderes Interesse hat, resultiert daraus kein besonderes Berührtsein in Bezug auf das Bauvorhaben. Allein das Bauprojekt bildet zudem Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Argumente gegen die Unternehmensstrategie der Beschwerdegegnerin oder gegen die Energiestrategie der Region können im vorliegenden Baubeschwerdeverfahren ohnehin nicht gehört werden.