34 KEnG10 ungenügend nachgelebt. Die Konzentration auf einen Standort führe zu unnötigen Transporten, was im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gewürdigt worden sei. Weiter sei die Betriebssicherheit der Anlage ungenügend, da nur ein Hallenkran vorhanden sei. Trete bei diesem eine Panne auf, stehe die Anlage still. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation des Beschwerdeführers. Seine Aktionärsinteressen könne er an der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin einbringen, sie legitimierten ihn nicht zur Beteiligung am baurechtlichen Verfahren. Ob ein Bauvorhaben sinnvoll sei, bilde nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Im