b) Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer wohne in Unterseen. Die Distanz zum Bauvorhaben betrage ca. 4 km Luftlinie. Er bringe gegen das Bauvorhaben Einwände vor, die politischer Natur sein oder ihn als Gewerbekonkurrenten betreffen könnten. In beiden Fällen sei er nicht in einer Intensität betroffen, die ihn zur Einsprache berechtige.