Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Konkurrenten eines Bewilligungsempfängers nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Einsprache legitimiert. Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs und schafft keine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe.8 Auch ein indirektes Betroffensein als Gewerbetreibender begründet keine Einsprachelegitimation.9