b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die materielle Legitimation abgesprochen und ist auf seine Einsprache nicht eingetreten. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen diesen Nichteintretensentscheid, durch den er formell und materiell beschwert ist. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.7 2. Einsprachelegitimation