3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Wilderswil verzichtet in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2016 auf einen Antrag. Die Vorinstanz hält mit Stellungnahme vom 13. Mai 2016 am angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem sei der 1 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 2 Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201)