Mit Gesamtbauentscheid vom 8. April 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Baubewilligung sowie die Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen im Gewässerraum (Art. 48 WBG1/Art. 41c GSchV2) und für das Unterschreiten des Strassenabstandes (Art. 80 SG3). Auf die Einsprache trat es nicht ein. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 8. April 2016 und die Erteilung des Bauabschlags.