ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2016/226 vom 4.11.2016). Das Bundesgericht ist nicht auf die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingetreten (BGE 1C_574/2016 vom 19.1.2017). RA Nr. 110/2016/60 Bern, 14. Juni 2016 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und B.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken