ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2016/226 vom 4.11.2016). Das Bundesgericht ist nicht auf die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingetreten (BGE 1C_574/2016 vom 19.1.2017). RA Nr. 110/2016/60 Bern, 14. Juni 2016 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und B.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wilderswil, Bauverwaltung, Kirchgasse 31, 3812 Wilderswil betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 8. April 2016 (bbew 255/2015; Ausbau Heizzentrale) RA Nr. 110/2016/60 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. November 2015 bei der Gemeinde Wilderswil ein Baugesuch ein für den Ausbau der Heizzentrale auf Parzelle Wilderswil Grundbuchblatt Nr. C.________. Der Erweiterungsbau umfasst gemäss Baugesuch eine 4 MW Holzfeuerungsanlage und eine 4 MW Ölfeuerung als Redundanz sowie die Erweiterung des Brennstofflagers. Die Parzelle liegt im Gebiet der Überbauungsordnung D.________ mit Empfindlichkeitsstufe (ES) IV und im Bereich der Gewässerschutzzone A. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 8. April 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Baubewilligung sowie die Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen im Gewässerraum (Art. 48 WBG1/Art. 41c GSchV2) und für das Unterschreiten des Strassenabstandes (Art. 80 SG3). Auf die Einsprache trat es nicht ein. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 8. April 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Wilderswil verzichtet in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2016 auf einen Antrag. Die Vorinstanz hält mit Stellungnahme vom 13. Mai 2016 am angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem sei der 1 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 2 Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 3 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/60 3 Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die BVE hat dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. Juni 2016 abgewiesen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG5. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG6 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Die Beschwerde entspricht den Form- und Fristvorschriften. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die materielle Legitimation abgesprochen und ist auf seine Einsprache nicht eingetreten. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen diesen Nichteintretensentscheid, durch den er formell und materiell beschwert ist. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.7 2. Einsprachelegitimation a) Gemäss Art. 35 Abs. 2 BauG können Personen, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind, gegen das Bauvorhaben Einsprache erheben. Sie müssen durch dieses in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen sein und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe haben. Die Betroffenheit kann rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Natur sein. Sie muss aber hinreichend sein, d.h. eine bestimmte Intensität erreichen, so dass von der Abwendung 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 7 Vgl. BVR 1990 S. 224 E. 3 RA Nr. 110/2016/60 4 eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Konkurrenten eines Bewilligungsempfängers nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Einsprache legitimiert. Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs und schafft keine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe.8 Auch ein indirektes Betroffensein als Gewerbetreibender begründet keine Einsprachelegitimation.9 b) Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer wohne in Unterseen. Die Distanz zum Bauvorhaben betrage ca. 4 km Luftlinie. Er bringe gegen das Bauvorhaben Einwände vor, die politischer Natur sein oder ihn als Gewerbekonkurrenten betreffen könnten. In beiden Fällen sei er nicht in einer Intensität betroffen, die ihn zur Einsprache berechtige. Dagegen führt der Beschwerdeführer an, er sei als Gründungsmitglied und Aktionär der Beschwerdegegnerin an deren positiver Entwicklung interessiert. Ferner habe er einen Zusammenarbeitsvertrag mit der E.________, einer bisherigen Konkurrentin der Beschwerdegegnerin; die Gemeinden Interlaken, Matten und Unterseen beabsichtigten die Gründung einer neuen Gesellschaft, welche die E.________ mit der Beschwerdegegnerin in einem Konzern zusammenfasse. Als Beschwerdegründe führt er sinngemäss an, mit dem Bauvorhaben werde dem Ziel der sparsamen und effizienten Energienutzung gemäss Art. 34 KEnG10 ungenügend nachgelebt. Die Konzentration auf einen Standort führe zu unnötigen Transporten, was im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gewürdigt worden sei. Weiter sei die Betriebssicherheit der Anlage ungenügend, da nur ein Hallenkran vorhanden sei. Trete bei diesem eine Panne auf, stehe die Anlage still. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation des Beschwerdeführers. Seine Aktionärsinteressen könne er an der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin einbringen, sie legitimierten ihn nicht zur Beteiligung am baurechtlichen Verfahren. Ob ein Bauvorhaben sinnvoll sei, bilde nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Im 8 BGE 127 II 264 E. 2c S. 269; Urteil des Bundesgerichtes 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005, E. 3.4 9 BVR 1990 S. 224 E. 3 10 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) RA Nr. 110/2016/60 5 Übrigen sei aus den Bauplänen ersichtlich, dass zwei parallel geführte Krane montiert würden. c) Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er das Bauprojekt unter dem Aspekt der Energieeffizienz kritisch beurteilt und als störungsanfällig betrachtet. Er scheint zudem die Unternehmensstrategie der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf deren eigenes wirtschaftliches Gedeihen zu bemängeln. Aus seinen Ausführungen geht jedoch nicht hervor, dass er in eigenen schutzwürdigen Interessen unmittelbar berührt wäre. Als Aktionär der Beschwerdegegnerin ist er nur mittelbar betroffen. Eine Konkurrenzsituation bzw. ein Interesse an einer Zusammenarbeit im Rahmen einer Konzernierung begründet nach dem Gesagten keine Legitimation. Auch wenn der Beschwerdeführer an der Beschwerdegegnerin offenbar ein besonderes Interesse hat, resultiert daraus kein besonderes Berührtsein in Bezug auf das Bauvorhaben. Allein das Bauprojekt bildet zudem Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Argumente gegen die Unternehmensstrategie der Beschwerdegegnerin oder gegen die Energiestrategie der Region können im vorliegenden Baubeschwerdeverfahren ohnehin nicht gehört werden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Einsprache legitimiert war. Die Vor- instanz ist zu Recht nicht auf seine Einsprache eingetreten. Auch für eine Beschwerde gegen das Bauvorhaben an sich fehlt ihm die Legitimation. Auf die materiellen Rügen ist nicht einzutreten. 3. Ergebnis und Kosten Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV11). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/60 6 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 8. April 2016 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wilderswil, Bauverwaltung, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin