b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand, Gemeinden haben jedoch im Beschwerdeverfahren in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Einen solchen Anspruch haben die Gemeinden nur dann, wenn sie nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahren, sondern wie eine Privatperson betroffen sind.10