Baugesuchstellenden adressiert, sondern an die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Baurechtsnehmenden im Perimeter der ÜO D.________strasse, unabhängig davon, ob sie ein Baugesuch gestellt haben oder nicht. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Schreiben vom 5. April 2016 keine Sistierungsverfügung enthält. Demnach fehlt es für ein Beschwerdeverfahren an einem Anfechtungsobjekt. Bei der Beschwerde handelt es sich auch nicht um eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 2. Kosten