e) Im vorliegenden Fall handelt es sich der Form nach nicht um eine Verfügung, sondern um einen Brief. In diesem Brief werden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Baurechtsnehmenden vom Gemeinderat über den Erlass einer Planungszone informiert. Dabei schildert der Gemeinderat zunächst die Umstände und die Gründe, die zum Erlass der Planungszone geführt haben. Anschliessend erläutert er die Rechtswirkungen einer Planungszone, insbesondere die Einstellung von Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 62a Abs. 3 BauG. Weiter skizziert der Gemeinderat das weitere Vorgehen und die mit der Planungszone angestrebte Entwicklung des betroffenen Perimeters.