b) Bei einer Verfügung, mit welcher ein Baubewilligungsverfahren sistiert wird, handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG3). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens gilt für die Anfechtung von Zwischenverfügungen der gleiche Rechtsmittelweg wie in der Hauptsache.4 Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung einer Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung in einem Baubewilligungsverfahren zuständig.