Beurteilung der in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht zuständig. Auch deshalb sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde ein, dass keine explizite Sistierungsverfügung betreffend ihrem generellen Baugesuch vom 8. Dezember 2014 vorliege. Aufgrund der Verwirkungsfolge bei verpasster Rechtsmittelfrist sehe sie sich dennoch gezwungen, die Feststellung aus dem Schreiben vom 5. April 2016, wonach die hängigen Baugesuche vorerst sistiert seien, bereits als Verfügung und damit als Anfechtungsobjekt zu qualifizieren und entsprechend Beschwerde zu erheben.