a) Die Gemeinde Muri bei Bern begründet ihren Nichteintretensantrag damit, dass die Passage im Schreiben vom 5. April 2016, wonach die hängigen Baugesuche vorerst sistiert seien, lediglich den Inhalt von Art. 62a Abs. 3 BauG2 widergebe. Diese Äusserung lege jedoch keine Rechtsbeziehung zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin verbindlich fest. Damit fehle es an einer Verfügung und damit auch an einem genügenden Anfechtungsobjekt. Im Übrigen erleide die Beschwerdeführerin durch die angebliche Zwischenverfügung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil und sei die BVE für die