3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch. Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Muri bei Bern beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten