1. Mit Schreiben vom 5. April 2016 informierte der Gemeinderat der Gemeinde Muri bei Bern die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Baurechtsnehmenden im Perimeter der Überbauungsordnung (ÜO) D.________strasse über den Erlass einer Planungszone für diesen Perimeter. Der Gemeinderat wies darauf hin, dass die Planungszone vom 6. April bis 6. Mai öffentlich aufliege und die Möglichkeit der Einsprache bestehe. Zudem findet sich folgende Textstelle: "In einer Planungszone darf im betroffenen Gebiet während zwei Jahren nichts unternommen werden, was den Planungszweck der RA Nr. 110/2016/59 2