11 GO können selbständige Entscheidbefugnisse an Personen aus der Verwaltung verliehen werden. Eine solche Kompetenzdelegation muss in einem Reglement oder einer Verordnung erfolgen. Die delegierten Befugnisse, Geschäfte oder Geschäftsbereiche müssen im Erlass im Einzelnen bezeichnet werden (Art. 11 Abs. 1 und 2 GO). Vorliegend findet sich in der Geschäftsverordnung keine Delegationsbestimmung, dass der Bauverwalter bzw. die stellvertretende Bauverwalterin über kleine Baubewilligungen entscheiden dürfen. Im 18 Protokollauszug der 8. Sitzung der BPK vom 8. Mai 2014, Vorakten Register 10