Unterschriftsberechtigt sei, wer in der Sache zuständig sei, eine Ergänzung der Pflichtenhefte sei vorgesehen. Die Entscheide sollten der BPK im Rahmen der Kommissionsprotokolle lediglich noch zur Kenntnis gebracht werden. Die Einführung der Neuregelung erfolgte sogleich. Spätestens Ende 2014 sollte aufgrund der gemachten Erfahrungen über das weitere Vorgehen entschieden werden.18