Er stützte sich dabei auf einen Delegationsbeschluss der Baupolizei- und Planungskommission (BPK) vom 8. Mai 2014. Dieser Beschluss regelt die Delegation von weiteren Kompetenzen an den Bauverwalter und an die stellvertretende Bauverwalterin. Die BPK beschloss unter anderem, dass kleine Baubewilligungen gemäss Art. 27 BewD (sogenannte C-Geschäfte) ohne Kommissionsbeschluss direkt vom Bauverwalter oder seiner Stellvertreterin behandelt, entschieden und mit Einzelunterschrift bewilligt werden können. Unterschriftsberechtigt sei, wer in der Sache zuständig sei, eine Ergänzung der Pflichtenhefte sei vorgesehen.