Erstwohnungsanteilsplan anzumerken. Diese Anordnung ist offensichtlich falsch. Bei der Aufforderung an das Grundbuchamt, auf der Stammparzelle Gbbl. Nr. C.________ ein Zweckentfremdungsverbot anzumerken, handelt es sich um eine bereits beurteilte Sache: eine solche Anmerkung wurde bereits im Bauentscheid von 1989 verfügt und ist auch erfolgt. Die Verfügung ist somit in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. b) Die angefochtene Baubewilligung wurde vom Bauverwalter erteilt und unterzeichnet. Er stützte sich dabei auf einen Delegationsbeschluss der Baupolizei- und Planungskommission (BPK) vom 8. Mai 2014.