Soweit in den Ziffern 2 und 3 nur deklaratorisch die heute bestehenden Anmerkungen im Grundbuch festgehalten werden, haben Ziffer 2 und 3 keinen Verfügungscharakter. In Ziffer 4 wird das Grundbuchamt angewiesen, auf den bereits vom Zweckentfremdungsverbot befreiten Stockwerkeinheiten Gbbl. Nr. C.________-1, C.________-3 sowie auf der Stockwerkeinheit des bewilligten Bauvorhabens Gbbl. Nr. C.________-6 neu ein Zweckentfremdungsverbot gemäss 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 2