a) Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält in Ziffer 2 und 3 Feststellungen über die zulässige Nutzung der anderen Stockwerkeinheiten. Diese waren nicht Inhalt des Baugesuchs und die betroffenen Eigentümer nicht am Verfahren beteiligt, weshalb die Anordnungen über den Verfahrensgegenstand hinausgehen, der geregelt werden konnte. Zudem sind Feststellungsverfügungen gegenüber Leistungsverfügungen subsidiär und würden ein Feststellungsinteresse voraussetzen. Soweit in den Ziffern 2 und 3 nur deklaratorisch die heute bestehenden Anmerkungen im Grundbuch festgehalten werden, haben Ziffer 2 und 3 keinen Verfügungscharakter.