c) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Baugesuch aufgrund der fehlenden Unterschriften der anderen Stockwerkeigentümer bzw. mangels Zustimmungserklärungen nicht vollständig war. Der Beschwerdegegner hat kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Baugesuchs, das von den anderen Stockwerkeigentümern nicht unterzeichnet ist. Die Gemeinde hätte somit nicht auf das Baugesuch eintreten dürfen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Auf das Baugesuch des Beschwerdegegners kann nicht eingetreten werden. 3. Weitere Mängel