Zwischen den damaligen Vertragsparteien war bereits 2002 umstritten, welche Bedeutung der genannten Vertragsklausel zukommt und welche Stockwerkeinheit von einem Zweckentfremdungsverbot befreit werden soll. Für die Klärung dieser vertraglichen Ansprüche sind die Parteien auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen.