die Baubewilligungsbehörde die erfolgte Sicherstellung vorfrageweise prüfen, was einen zivilrechtlichen Entscheid jedoch nicht präjudiziert.16 Der vorliegende Fall betrifft keine solche Frage. Auch das Zustimmungserfordernis der Grundeigentümer gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD bezweckt nicht, umstrittene private Rechte, die dem Bauvorhaben entgegenstehen könnten, im Baubewilligungsverfahren statt im dafür vorgesehenen Zivilverfahren zu überprüfen.17 Zwischen den damaligen Vertragsparteien war bereits 2002 umstritten, welche Bedeutung der genannten Vertragsklausel zukommt und welche Stockwerkeinheit von einem Zweckentfremdungsverbot befreit werden soll.