b) Der Beschwerdegegner beruft sich darauf, der Vater des Beschwerdeführers habe sich im Kaufvertrag vom 12. Februar 1990 einverstanden erklärt, dass seine Wohnung bei Wohnsitznahme zu einer Erstwohnung werde und dass die Wohnung des Beschwerdegegners im Dachgeschoss West das Recht zur Zweitwohnungsnutzung zugesprochen erhalte. Gleiches macht die Gemeinde geltend. Sie bringt vor, die vertragliche Regelung sei klar. Mit der inzwischen erfolgten Wohnsitznahme des Vaters des Beschwerdeführers sei die Bedingung eingetreten und das Recht zur Zweitwohnungsnutzung auf die Wohnung des Beschwerdegegners übergegangen.