Damit wäre die Befreiung anderer Stockwerkeinheiten ausgeschlossen. Die beantragte Zweckänderung bei der Stockwerkeinheit Nr. C.________-6 wirkt sich somit auf die Nutzung der Liegenschaft aus und tangiert die Rechte der anderen Stockwerkeigentümer (vgl. Art. 712a Abs. 2 ZGB). In dieser Konstellation kann nicht auf das Unterschriftserfordernis der mitbetroffenen Grundeigentümer verzichtet werden.