Das mit der Baubewilligung von 1989 verfügte Zweckentfremdungsverbot nach EWAP betrifft und belastet das ganze Gebäude. Im Baubewilligungsverfahren von 1989 wurde nicht definiert, welche der sechs Wohnungen als Erstwohnung bzw. Zweitwohnung genutzt werden sollen.12 Gemäss Auszug aus dem GRUDIS13 lastet das Zweckentfremdungsverbot aktuell auf vier Stockwerkeinheiten, was einer Quote von insgesamt 67,1% entspricht.14 Würde die beantragte Aufhebung des Zweckentfremdungsverbotes bewilligt, würde sich die Erstwohnungs-Quote auf 50 % reduzieren. Damit wäre die Befreiung anderer Stockwerkeinheiten ausgeschlossen.