712a ZGB10), hätten die anderen Stockwerkeigentümer das Baugesuch des Beschwerdegegners mitunterzeichnen müssen. Mit dieser Vorschrift soll primär verhindert werden, dass die Baubewilligungsbehörde Bauvorhaben beurteilt, denen zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die Mitunterzeichnung des Baugesuchs ist nur dann entbehrlich, wenn der Gesuchsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Gesuchs hat.11