Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Baugesuch a) Die Grundeigentümer müssen im Baugesuch angegeben werden und das Baugesuch unterzeichnen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 BewD). Bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die Unterschrift oder eine Zustimmungserklärung aller Beteiligten erforderlich.9 Da das Stockwerkeigentum kein Alleineigentum ist, sondern nur eine spezielle Ausgestaltung des Miteigentums darstellt (vgl. Art. 712a ZGB10), hätten die anderen Stockwerkeigentümer das Baugesuch des Beschwerdegegners mitunterzeichnen müssen.