Der Beschwerdeführer bzw. sein Vater hatten daher keine Kenntnis des aktuellen Baugesuchs. Da gemäss Baubewilligung von 1989 im Wohngebäude mindestens 50% der Bruttogeschossfläche als Erstwohnung genutzt werden muss, hat die beantragte Aufhebung des Zweckentfremdungsverbots bei einer Stockwerkeinheit zwangsläufig Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten der übrigen Stockwerkeinheiten. Eine Mitteilung an die betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn hätte in dieser Konstellation nicht unterbleiben dürfen. Der Vater des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer (ab 22. März 2016) waren aufgrund dieses Verfahrensfehlers somit