Der Beschwerdegegner brachte keine Zustimmungserklärungen der übrigen Stockwerkeigentümer zum Baugesuch bei, sondern reichte lediglich Auszüge aus den Kaufverträgen über die Stockwerkeigentumseinheiten Nr. C.________-5, C.________-4, C.________-3 und C.________-1 ein. Diese Verträge datieren jedoch soweit ersichtlich aus den Jahren 1990 und 1991. Der Beschwerdeführer bzw. sein Vater hatten daher keine Kenntnis des aktuellen Baugesuchs.