b) Das Baugesuch des Beschwerdegegners wurde weder veröffentlicht noch den übrigen Stockwerkeigentümern schriftlich mitgeteilt. Bei Bauvorhaben, die im vereinfachten Verfahren ohne Veröffentlichung beurteilt werden (kleine Baubewilligung, vgl. Art. 32b BauG), muss das Gesuch den Nachbarinnen und Nachbarn sowie den privaten Organisationen mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn sie dem Bauvorhaben bereits schriftlich zugestimmt haben (vgl. Art. 27 Abs. 1, 3 und 4 BewD6). Auf eine Publikation oder Mitteilung kann nur verzichtet werden, wenn Auswirkungen auf die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit ausgeschlossen sind.7