Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2016/58 5 Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist weder Adressat der Verfügung noch hat er im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben. Beschwerdebefugt ist jedoch auch, wer von der Verfügung beschwert wird und vorher keine Gelegenheit hatte, Parteirechte auszuüben (vgl. Art. 12 Abs. 2 VRPG4).5