Jedenfalls er habe keine Zustimmung zum Bauvorhaben abgegeben. Es sei zweifelhaft, ob die Erklärung seines Vaters im Kaufvertrag von 1990 als Einverständnis qualifiziert werden könne. 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit Eingabe vom 27. Mai 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und die angefochtene Baubewilligung sei zu bestätigen. Der Beschwerdegegner äusserte sich mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2016 ohne einen expliziten Antrag zu stellen.