des Gesamtentscheides vom 29. März 2016. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, die Verfügung hätte ihm eröffnet werden müssen, da er die Stockwerkeinheit Sigriswil Gbbl. Nr. C.________-5 am 22. März 2016 von seinem Vater erworben habe. Werde das Zweckentfremdungsverbot bei der Stockwerkeinheit des Beschwerdegegners aufgehoben, hätten er oder andere Stockwerkeigentümer keine Möglichkeit mehr, ihre Wohnungen davon befreien zu lassen, da die Quote von 50% der Bruttogeschossfläche ausgeschöpft wäre. Die Befreiung einer Stockwerkeinheit vom Zweckentfremdungsverbot bedürfe der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer. Jedenfalls er habe keine Zustimmung zum Bauvorhaben abgegeben.