4. Das Grundbuchamt Oberland wird angewiesen, die Anmerkung vom 19. Oktober 1989 035- /1749/0 "(L) Zweckentfremdungsverbot gemäss EWAP" zu löschen und neu auf der Stammparzelle Nr. C.________ und auf den Stockwerkeinheiten C.________-1, C.________-3 und C.________-6 das "Zweckentfremdungsverbot gemäss Erstwohnungsanteilplan" anzumerken. (…)" 5. [Kosten] Unterzeichnet wurde die Verfügung vom Bauverwalter. Die Verfügung wurde den übrigen Stockwerkeigentümern, unter anderem des Vaters des Beschwerdeführers, mit normaler Post eröffnet.