2. Der Beschwerdegegner reichte am 5. Februar 2016 (mit Präzisierung vom 16. März 2016) bei der Gemeinde Sigriswil erneut ein Baugesuch ein, in dem er um die Befreiung seiner Wohnung im Dachgeschoss West (Gbbl. Nr. C.________-6) vom Zweckentfremdungsverbot gemäss EWAP ersuchte. Anstelle von Zustimmungserklärungen der übrigen Stockwerkeigentümer reichte er die Kaufverträge ein. Das Bauvorhaben wurde weder publiziert noch den übrigen Stockwerkeigentümern zur Kenntnis gebracht.