In der Folge wurde bei vier Stockwerkeinheiten ein "Zweckentfremdungsverbot gemäss Erstwohnungsanteilplan" im Grundbuch angemerkt, unter anderem bei der Wohnung des Beschwerdeführers (Gbbl. Nr. C.________-5) und derjenigen des Beschwerdegegners (Gbbl. Nr. C.________-6). Bei der Stockwerkeinheit Gbbl. Nr. C.________-3 bewilligte das Regierungsstatthalteramt am 2. August 2007 die Befreiung vom Zweckentfremdungsverbot, bei der Wohnung Gbbl. Nr. C.________-1 wurde nie eines eingetragen.1