Die Löschung des Zweckentfremdungsverbotes auf der Stammparzelle und die Belastung einzelner Stockwerkeinheiten stelle eine baubewilligungspflichtige Änderung dar, die eines einstimmigen Antrags aller Stockwerkeigentümer bedürfe. Es sei nicht an der Baubewilligungsbehörde zu entscheiden, welche der sechs Wohnungen belastet würden. Mangels einstimmigen Antrags der Stockwerkeigentümer trat der Regierungsstatthalter nicht auf die Befreiungsgesuche ein.