Im Bauentscheid vom 3. März 2002 erwog der Regierungsstatthalter, das nur auf der Stammparzelle eingetragene Zweckentfremdungsverbot belaste das gesamte Gebäude, mithin alle Stockwerkeinheiten. Die Löschung des Zweckentfremdungsverbotes auf der Stammparzelle und die Belastung einzelner Stockwerkeinheiten stelle eine baubewilligungspflichtige Änderung dar, die eines einstimmigen Antrags aller Stockwerkeigentümer bedürfe.