Im Jahr 2002 reichten der Beschwerdegegner, der Vater des Beschwerdeführers und weitere Eigentümer Gesuche um Befreiung ihrer Stockwerkeinheit vom Zweckentfremdungsverbot nach Erstwohnungsanteilplan (EWAP) ein. Im Bauentscheid vom 3. März 2002 erwog der Regierungsstatthalter, das nur auf der Stammparzelle eingetragene Zweckentfremdungsverbot belaste das gesamte Gebäude, mithin alle Stockwerkeinheiten.