1. Am 6. September 1989 bewilligte der Regierungsstatthalter von Thun den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen auf der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. C.________. Zur Einhaltung des kommunal festgelegten Erstwohnungsanteils verfügte er ein Zweckentfremdungsverbot, wonach mindestens 50% der Bruttogeschossfläche als Erstwohnungen ortsansässiger Personen zu nutzen seien. Der Bauherr wurde verpflichtet, spätestens bei Nutzungsbeginn der ersten Wohnung den geforderten Erstwohnungsanteil RA Nr. 110/2016/58 2