1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauabschlag des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 16. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde Grindelwald gewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 4'023.-- (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 23 Beschwerdebeilage Nr. 18 RA Nr. 110/2016/56 12 IV. Eröffnung