Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund Fr. 73'000.--23 und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Gestützt auf diese Grundsätze wird das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin festgesetzt auf Fr. 3'725.--. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 287.--, was Parteikosten von total Fr. 4'023.-- ergibt. Diese Kosten hat das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zu übernehmen. III. Entscheid