Aus diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und der erteilte Bauabschlag aufzuheben ist. Angesichts der noch notwendigen Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen rechtfertigt es sich, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG16 an die zuständige Gemeinde Grindelwald zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen zu überweisen. 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese wird festgesetzt auf Fr. 800.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV17).